BayObLG - Beschluß vom 21.01.1999
2Z BR 156/98
Normen:
WEG § 14 Nr. 4 ; FGG § 15 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3476/95
AG München UR II 961/94 ,

Betreten einer Eigentumswohnung zur Feststellung, ob Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum erforderlich sind

BayObLG, Beschluß vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 156/98

DRsp Nr. 1999/4081

Betreten einer Eigentumswohnung zur Feststellung, ob Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum erforderlich sind

»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen es ein Wohnungseigentümer dulden muß, daß seine Wohnung betreten wird, um festzustellen, ob Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum (hier: an Heizungsrohren) erforderlich sind.2. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, überprüft werden.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 4 ; FGG § 15 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Nach § 5 Abs. 2 der im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist ein Wohnungseigentümer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verpflichtet, dem Verwalter die Besichtigung der im Sondereigentum stehenden Räume in der Zeit von 10.00 bis 12.00 und von 16.00 bis 18.00 Uhr nach vorheriger Anmeldung zu gestatten.