OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.08.2000
24 W 49/00
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 § 557 Abs. 1 § 535 S. 1 § 249 S. 1 § 557 Abs. 2 § 535 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 384
OLGReport-Düsseldorf 2001, 157
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 295/00

Betriebspflicht des Mieters nach fristloser Kündigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 24 W 49/00

DRsp Nr. 2001/12913

Betriebspflicht des Mieters nach fristloser Kündigung

»Nach fristloser Kündigung trifft den Mieter eine Betriebspflicht bis zur Räumung jedenfalls dann nicht, wenn diese im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1 § 557 Abs. 1 § 535 S. 1 § 249 S. 1 § 557 Abs. 2 § 535 S. 2 ;

Gründe:

I.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Antragstellerin den aus § 9 Nr. 3 des Mietvertrags (MV) hergeleiteten Anspruch auf Einhaltung der Betriebspflicht nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses verloren hat.

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine davon abweichende Beurteilung der Rechtslage.

1.