BayObLG - Beschluß vom 07.09.1994
2Z BR 65/94
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ; ZPO § 565 Abs. 1 Satz 22;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 653

Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Beteiligten oder Zeugen durch das Beschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 07.09.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 65/94

DRsp Nr. 1995/1244

Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Beteiligten oder Zeugen durch das Beschwerdegericht

»1. Auch in Wohnungseigentumssachen kommt bei Aufhebung einer Entscheidung des Landgerichts eine Zurückverweisung an eine andere Kammer nicht in Betracht. 2. Stimmen die durch Auflassungsvormerkung gesicherten künftigen Wohnungseigentümer vor rechtlicher Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft und vor Entstehen einer faktischen Eigentümergemeinschaft, aber nach Erstellung der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung einer beabsichtigten baulichen Veränderung durch einen künftigen Wohnungseigentümer zu, sind sie daran als spätere Wohnungseigentümer gebunden. 3. Die Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung setzt keinen förmlichen Eigentümerbeschluß voraus. 4. Die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Tatrichters kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, überprüft werden. 5. Die Glaubwürdigkeit eines Beteiligten oder Zeugen kann das Beschwerdegericht nur beurteilen, wenn es ihn in gleicher Besetzung vernommen hat. Bei Vernehmung durch das Beschwerdegericht in anderer Besetzung ist eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur anhand der in der Niederschrift getroffenen Feststellungen zur Glaubwürdigkeit zulässig.«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 ; § Abs. ;