BayObLG - Beschluß vom 10.07.1998
2Z BR 89/98
Normen:
WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ; BGB § 242, § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 980
WuM 1998, 693
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6644/94
AG Fürstenfeldbruck UR II 17/94 ,

Beurteilung der Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage nach einer baulichen Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 10.07.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 89/98

DRsp Nr. 1998/18525

Beurteilung der Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage nach einer baulichen Veränderung

»1. Die Feststellung, ob die von einem Wohnungseigentümer vorgenommene bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier Loggiaverglasung) den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert, liegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet.2. Zur Prüfung des Rechtsmißbrauchs, wenn von einem Wohnungseigentümer die Beseitigung einer ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer angebrachten Loggiaverglasung verlangt wird.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ; BGB § 242, § 1004 Abs. 1 ;

Gründe: