OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.06.2008
14 Wx 24/07
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 43; WEG § 46;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 16/07
AG Radolfzell, - Vorinstanzaktenzeichen II 33/05

Bezeichnung des Antragsgegners bei Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 14 Wx 24/07

DRsp Nr. 2011/10138

Bezeichnung des Antragsgegners bei Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung

Wird der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung angefochten und wird im Antrag als Antragsgegner die " WEG M.weg 3" genannt, so liegt es ausgesprochen nahe, dass mit dieser Sammelbezeichnung nicht die rechtsfähige WEG selbst, sondern ihre einzelnen Mitglieder - mit Ausnahme des Antragstellers selbst - gemeint sind.

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 23.02.2007 - 62 T 16/07 A - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.

3. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.

4. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 43; WEG § 46;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage in R. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.11.2005 wurde durch Mehrheitsbeschluss unter TOP 4.06 das Verbleiben eines Windabweisers am Balkon der Wohnung Nr. B 10 genehmigt (AS 25).