OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.2005
15 W 507/04
Normen:
WEG § 10 Abs. 3 § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 5 Nr. 1 § 23 Abs. 4 S. 1, S. 2 ; FGG § 27 § 29 § 139 § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2005, 499
ZMR 2005, 897
ZfIR 2005, 831
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 70/04

Bindung des Erwerbers einer Eigentumswohnung an ein in der Hausordnung ausgesprochenes Tierhaltungsverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 15 W 507/04

DRsp Nr. 2005/9723

Bindung des Erwerbers einer Eigentumswohnung an ein in der Hausordnung ausgesprochenes Tierhaltungsverbot

1. Genehmigen die Eigentümer einer Wohneigentumsanlage in einer Eigentümerversammlung die dort vorgelegte Hausordnung durch Beschluss (§§ 23 Abs. 1, 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1 WEG), so ist ein in der Hausordnung enthaltenes Tierhaltungsverbot für alle Eigentümer bindend. 2. Das Verbot bindet auch den Erwerber einer der Eigentumswohnungen als Sonderrechtsnachfolger, ohne dass die Eintragung des Verbots im Grundbuch erforderlich ist (§ 23 Abs. 3 WEG). 3. Zur Frage, ob die Durchsetzung des Verbots der Tierhaltung im konkreten Fall gegen Treu und Glauben verstößt

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 3 § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 5 Nr. 1 § 23 Abs. 4 S. 1, S. 2 ; FGG § 27 § 29 § 139 § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; die Beteiligte zu 8) ist die Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 27.07.1999 wurde zu Tagesordnungspunkt 6 die vorliegende Hausordnung genehmigt. Diese enthält folgende Regelung:

"6. Tierhaltung

Das Halten von Hunden und anderen kleinen Haustieren ist nicht gestattet."

Der genannte Eigentümerbeschluss enthält dazu die weitere Maßgabe: "Der bereits vorhandene Hund genießt Bestandsschutz. Ein neuer Hund darf nicht angeschafft werden." Der Beschluss ist nicht angefochten worden.