BayObLG - Beschluss vom 22.08.2002
2Z BR 83/02
Normen:
WEG § 47 § 48 ;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2198/02
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 19/99

Bindung des Gerichts bei übereinstimmender Erklärung der Hauptsacheerledigung - Kostenentscheidung - Prüfung der Sach- und Rechtslage - Berechnung des Geschäftswertes

BayObLG, Beschluss vom 22.08.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 83/02

DRsp Nr. 2002/16339

Bindung des Gerichts bei übereinstimmender Erklärung der Hauptsacheerledigung - Kostenentscheidung - Prüfung der Sach- und Rechtslage - Berechnung des Geschäftswertes

»1. An die übereinstimmende Erklärung der Hauptsacheerledigung ist das Gericht gebunden. 2. Nach Hauptsacheerledigung ist über die gesamten Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei wird in der Regel der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen sein. Eine Beweisaufnahme zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ist jedoch ausgeschlossen. Auch kann sich das Gericht mit einer weniger eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen. 3. Nach Hauptsacheerledigung sind die gesamten bis dahin angefallenen Kosten für die Festsetzung des Geschäftswerts maßgebend.«

Normenkette:

WEG § 47 § 48 ;

Gründe

I.

Die beiden Antragsteller und die beiden Antragsgegner waren die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen in einem Doppelhaus bestehenden Wohnanlage.

Die Antragsteller behaupteten, die Antragsgegner hätten die Außenbeleuchtung so verändert, dass der Mieter ihrer Wohnung diese nicht habe ein- und ausschalten können.

Sie haben zuletzt beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, durch Ausschalten des Sicherungsautomaten die Außenbeleuchtung außer Betrieb zu setzen.

Am 3.8.2000 verkauften die Antragsteller ihre Wohnung.