I.
Die beiden Antragsteller und die beiden Antragsgegner waren die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen in einem Doppelhaus bestehenden Wohnanlage.
Die Antragsteller behaupteten, die Antragsgegner hätten die Außenbeleuchtung so verändert, dass der Mieter ihrer Wohnung diese nicht habe ein- und ausschalten können.
Sie haben zuletzt beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, durch Ausschalten des Sicherungsautomaten die Außenbeleuchtung außer Betrieb zu setzen.
Am 3.8.2000 verkauften die Antragsteller ihre Wohnung.
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