OLG Köln - Beschluss vom 24.09.2003
2 Wx 28/03
Normen:
GBO §§ 13 15 78 80 ; UmwG §§ 123 Abs. 3 Nr. 1 131 132 ; WEG §§ 12 26 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 356/03

Bindung des Verwalteramts einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Person des Verwalters

OLG Köln, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 28/03

DRsp Nr. 2003/15979

Bindung des Verwalteramts einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Person des Verwalters

Das Verwalteramt einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist an die Person des Verwalters gebunden. Ob der Wohnungseigentumsverwalter eine natürliche oder juristische Person ist, spielt hierfür keine Rolle. Wenn deshalb infolge einer Anteilsübertragung der Verwalter eine andere Rechtspersönlichkeit wäre, scheidet ein Übergang der Verwalterstellung im Interesse der Wohnungseigentümer aus.

Normenkette:

GBO §§ 13 15 78 80 ; UmwG §§ 123 Abs. 3 Nr. 1 131 132 ; WEG §§ 12 26 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Teileigentums. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist "nach dem Grundbuchinhalt" zur "Veräußerung die Genehmigung des Verwalters der Eigentümergemeinschaft erforderlich". Wörtlich heißt es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs u.a. wie folgt:

"Veräußerungsbeschränkung: Zustimmung durch Verwalter.

Ausnahmen: Erstveräußerung durch den derzeitigen Eigentümer, ...

...

Im übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 16. April 1986 Bezug genommen."