I. Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Teileigentums. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist "nach dem Grundbuchinhalt" zur "Veräußerung die Genehmigung des Verwalters der Eigentümergemeinschaft erforderlich". Wörtlich heißt es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs u.a. wie folgt:
"Veräußerungsbeschränkung: Zustimmung durch Verwalter.
Ausnahmen: Erstveräußerung durch den derzeitigen Eigentümer, ...
...
Im übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 16. April 1986 Bezug genommen."
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|