BayObLG - Beschluß vom 31.03.1999
2Z AR 1/99
Normen:
GVG § 17a; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 878/98
AG Würzburg - Zweigstelle Ochsenfurt - AR 242/98 ,

Bindungswirkung der Abgabe eines Verfahrens durch das Prozessgericht an das Wohnungseigentumsgericht

BayObLG, Beschluß vom 31.03.1999 - Aktenzeichen 2Z AR 1/99

DRsp Nr. 1999/6293

Bindungswirkung der Abgabe eines Verfahrens durch das Prozessgericht an das Wohnungseigentumsgericht

»Die Abgabe eines Verfahrens durch das Prozeßgericht an das Wohnungseigentumsgericht ist für dieses grundsätzlich bindend, wenn der Verweisungsbeschluß formell rechtskräftig geworden ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verweisung offensichtlich nicht berechtigt, der Beschluß also ohne jede Rechtsgrundlage ist.«

Normenkette:

GVG § 17a; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin zu 2 begründete mit Teilungserklärung vom Dezember 1992 auf einem aus der Vereinigung von drei Grundstücken gebildeten Grundstück von 10.171 m² Wohnungs- und Teileigentum mit den Wohnungen Nummer 1 bis 32. Diese sollten in einem ersten Bauabschnitt gebaut werden; vorgesehen waren fünf weitere Bauabschnitte, die nach und nach errichtet werden sollten. Zu diesem Zweck wurde das Sondereigentum Nummer 18 mit einem Miteigentumsanteil von 809/1000 verbunden.