I. Die Antragsgegnerin zu 2 begründete mit Teilungserklärung vom Dezember 1992 auf einem aus der Vereinigung von drei Grundstücken gebildeten Grundstück von 10.171 m² Wohnungs- und Teileigentum mit den Wohnungen Nummer 1 bis 32. Diese sollten in einem ersten Bauabschnitt gebaut werden; vorgesehen waren fünf weitere Bauabschnitte, die nach und nach errichtet werden sollten. Zu diesem Zweck wurde das Sondereigentum Nummer 18 mit einem Miteigentumsanteil von 809/1000 verbunden.
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