OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.07.1995
3 Wx 181/95
Normen:
BGB § 140 ; WEG § 4 Abs. 1 § 13 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)243a-b
DWE 1995, 124
FGPrax 1995, 192
NJWE-MietR 1996, 64
NJW-RR 1996, 210
WE 1996, 68
Wohnungseigentümer 1995, 124
WuM 1995, 606
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 93/94
AG Duisburg (45 II 17/94 WEG),

Bindungswirkung eines unangefochtenen vereinbarungsersetzenden Mehrheitsbeschlusses

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 3 Wx 181/95

DRsp Nr. 1995/6127

Bindungswirkung eines unangefochtenen "vereinbarungsersetzenden" Mehrheitsbeschlusses

»1. Die Bindungswirkung eines unangefochtenen "vereinbarungsersetzenden" Mehrheitsbeschlusses endet dort, wo der Beschluß gegen unverzichtbare Rechtsvorschriften verstößt oder in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts eingreift.2. Der - nichtige - Beschluß über eine nachträgliche Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum kann nicht im Sinne geltungserhaltender Reduktion in die Begründung eines Sondernutzungsrechtes umgedeutet werden.«

Normenkette:

BGB § 140 ; WEG § 4 Abs. 1 § 13 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind Mitglieder einer gemäß Teilungserklärung von Februar 1976 aus sechs Wohnungen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft in. Im Juli 1976 ließen die damaligen Miteigentümer eine Vereinbarung notariell beurkunden, nach der auf dem Grundstück fünf Garagen errichtet und das Sondereigentum jeweils mit den im Grundbuch unter Blatt eingetragenen Wohnungseigentumsrechten verbunden werden sollten. Dies wurde im Oktober 1976 im Grundbuch eingetragen.