Autor: Weber |
Dem Wohnungseigentümer muss Gelegenheit zur Änderung seines Verhaltens gegeben werden. Dazu ist erforderlich, dass er erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird. Das Verhalten, das beanstandet wird, ist deshalb präzise zu beschreiben.
FormulierungsbeispieleBeispiel 1 (nicht bestimmt genug) Wegen Ihres den Gemeinschaftsinteressen zuwiderlaufenden renitenten Verhaltens erteilen wir Ihnen nunmehr eine Abmahnung gem. § 17 WEG (zur Bestimmtheit der Abmahnung vgl. Rdnr. 13.17).23) Beispiel 2 (nicht bestimmt genug) Die Eigentümergemeinschaft mahnt Eigentümerin N wegen Missachtung des Hausfriedens und Verletzung ihrer Pflichten nach § 14 Abs. 1 WEG ab. Eigentümerin N wird aufgefordert, künftig nachhaltig die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten. Zudem wird Eigentümerin N aufgefordert, die Störungen des Hausfriedens durch ihren Mieter nachhaltig abzustellen, was die Aufforderung notfalls fristlos zu kündigen, miteinschließt.24) Beispiel 3 (bestimmt genug) |
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