I. Die Antragstellerin ist seit 1998 Verwalterin einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern; sie macht in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Ansprüche auf Herausgabe von Geldern der Gemeinschaft gegen den Antragsgegner geltend, der zum Verwalter bestellt und auch nach Ablauf der Bestellungszeit 1992 weiter als Verwalter tätig war. Er hatte für die Gemeinschaft ein Konto auf seinen Namen bei der Stadtsparkasse N. angelegt. Die Antragstellerin wirft ihm vor, der Gemeinschaft zustehende Gelder nicht herausgegeben zu haben.
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