BayObLG - Beschluß vom 26.08.1999
2Z BR 53/99
Normen:
BGB § 667, § 670, § 675, § 677 ff.; WEG § 26 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 155
NZM 1999, 1148
WuM 1999, 657
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 8675/98
AG Nürnberg 1 UR II 194/98 ,

Darlegungslast bezüglich der Erforderlichkeit von Ausgaben im Rahmen der Verwaltung

BayObLG, Beschluß vom 26.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 53/99

DRsp Nr. 1999/9369

Darlegungslast bezüglich der Erforderlichkeit von Ausgaben im Rahmen der Verwaltung

»1. Hat der Verwalter zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Gemeinschaft ein Konto auf seinen Namen angelegt, so ist er nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, den Gegenwert des auf dem Konto ausgewiesenen Guthabens an die Wohnungseigentümer herauszugeben (auszuzahlen). Zur Abtretung der Guthabensforderung ist er nicht verpflichtet.2. Dafür, daß vom Verwalter vorgenommene Abhebungen im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich oder berechtigt waren, obliegt im Zweifelsfall ihm die Darlegungslast.3. Bleibt die Verwendung der abgehobenen Gelder ungeklärt, ist der Verwalter auch insoweit zur Herausgabe verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 667, § 670, § 675, § 677 ff.; WEG § 26 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist seit 1998 Verwalterin einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern; sie macht in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Ansprüche auf Herausgabe von Geldern der Gemeinschaft gegen den Antragsgegner geltend, der zum Verwalter bestellt und auch nach Ablauf der Bestellungszeit 1992 weiter als Verwalter tätig war. Er hatte für die Gemeinschaft ein Konto auf seinen Namen bei der Stadtsparkasse N. angelegt. Die Antragstellerin wirft ihm vor, der Gemeinschaft zustehende Gelder nicht herausgegeben zu haben.