OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.06.2008
I-24 U 159/07
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 536a ; BGB § 539 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 5
ZMR 2008, 950
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 116/06

Darlegungslast des Mieters hinsichtlich von ihm gezahlter Betriebskosten; Erstattung der für das Mietobjekt aufgewendeter Investitionen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008 - Aktenzeichen I-24 U 159/07

DRsp Nr. 2008/17866

Darlegungslast des Mieters hinsichtlich von ihm gezahlter Betriebskosten; Erstattung der für das Mietobjekt aufgewendeter Investitionen

»1. Der Mieter hat darzulegen, dass der von ihm vereinbarungsgemäß geschuldete und an den Vermieter gezahlte Betrag neben der Miete auch Betriebskostenvorauszahlungen enthält, wenn der Mieter die variablen Betriebskosten seit geraumer Zeit selbst entrichtet. 2. Für das Mietobjekt aufgewendete Investitionen kann der Mieter allenfalls nach Bereicherungsgrundsätzen vom Vermieter erstattet verlangen, wenn sie zu einer Ertragswertsteigerung geführt haben.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 536a ; BGB § 539 ;

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von insgesamt 17.511,92 EUR (nebst Zinsen), nämlich Miete und Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 01. Juni 2005 bis 10. April 2006 (12.845,25 EUR) sowie Schadensersatz (4.666,67 EUR) verurteilt. Die vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung.

1. Die Beklagte kann gegenüber der Miete/Nutzungsentschädigung weder mit einem Betriebskostenguthaben noch mit jetzt zurückgeforderten Betriebskostenvorauszahlungen aufrechnen noch hat sie ein Zurückbehaltungsrecht an der eingeklagten Miete/Nutzungsentschädigung.