Das zuerst mit der Sache befasste Gericht i.S.v. § 36 Abs. 2 ZPO ist nicht das Mahngericht
OLG Köln, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 5 W 121/98
DRsp Nr. 1999/3828
Das zuerst mit der Sache befasste Gericht i.S.v. § 36 Abs. 2ZPO ist nicht das Mahngericht
»Das zuerst mit der Sache befasste Gericht i.S.v. § 36 Abs. 2ZPO ist nicht das Mahngericht, sondern das Gericht, an das das Mahngericht die Sache nach Einlegung des Widerspruchs abgegeben hat.Abgabebeschlüsse nach § 46 Abs. 1, § 3WEG sind mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4GVG anfechtbar.«