OLG Köln - Beschluß vom 29.01.1999
5 W 121/98
Normen:
GVG § 17a; WEG §§ 43, 46 ; ZPO § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 319
OLGReport-Köln 1999, 233
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 129 C 66/98
483 UR II 491/98 WEG - AG München,

Das zuerst mit der Sache befasste Gericht i.S.v. § 36 Abs. 2 ZPO ist nicht das Mahngericht

OLG Köln, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 5 W 121/98

DRsp Nr. 1999/3828

Das zuerst mit der Sache befasste Gericht i.S.v. § 36 Abs. 2 ZPO ist nicht das Mahngericht

»Das zuerst mit der Sache befasste Gericht i.S.v. § 36 Abs. 2 ZPO ist nicht das Mahngericht, sondern das Gericht, an das das Mahngericht die Sache nach Einlegung des Widerspruchs abgegeben hat. Abgabebeschlüsse nach § 46 Abs. 1, § 3 WEG sind mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 GVG anfechtbar.«

Normenkette:

GVG § 17a; WEG §§ 43, 46 ; ZPO § 36 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Oberlandesgericht Köln ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zuständig.

a. Es ist als Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung befugt.