Autor: Weber |
Durch die Änderungen in Teil 3 des WEG durch das WEMoG wurden die meisten prozessualen Besonderheiten bei Wohnungseigentumssachen beseitigt. Es besteht deshalb auch kein Bedürfnis mehr, den Streitwert in Wohnungseigentumssachen abweichend von den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen. §
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