C. Gerichtskosten

Autor: Weber

I. Gerichtskostenvorschuss

19.86

Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).

19.87

§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden soll. Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Einreichung der unbedingten Klage (nach Nr. 1210 KV GKG dreifache Gebühr). Bei jedem Antrag ist nach § 61 GKG, soweit dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, der Streitwert anzugeben. Nach § 14 GKG ist ein Vorschuss nicht zu erbringen, wenn dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist (Nr. 1), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde (Nr. 3a) oder eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde (Nr. 3b).

19.88