B. Gebühren nach dem GNotKG

Autor: Weber

I. Teilungsvereinbarung, Teilungserklärung und Eintragung

19.71

Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist bei der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Dieser Wert ist nach §§ 46, 47 GNotKG zu ermitteln.136)

Der Wert der Sache wird gem. § 46 Abs. 1 GNotKG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert - vgl. ). Steht der Verkehrswert nicht fest, so ist er für die Zwecke der Gebührenerhebung nach den Kriterien des §  Abs.  (und ggf. Abs. ) zu bestimmen. Ist das Grundstück, das Gegenstand der Teilung ist, zum Bewertungsstichtag noch nicht bebaut, erfolgt eine Addition des Werts des noch zu errichtenden Bauwerks zum Grundstückswert. Der Wert des zu errichtenden Bauwerks ergibt sich nicht aus den Herstellungskosten der Immobile, sondern aus dem zu erlösenden Kaufpreis. Maßgeblich für die Beurkundung und den Vollzug einer Teilungserklärung ist, was vernünftigerweise als Verkaufserlös hätte erwartet werden dürfen, wenn zur Zeit der Teilungserklärung schon fertige Wohnungen verkauft worden wären.