OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.06.2008
I-3 Wx 180/07
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 (a.F.) ;
Fundstellen:
MietR 2008, 365
NJW-RR 2008, 1467
NZM 2008, 844
OLGReport-Düsseldorf 2008, 791
Vorinstanzen:
LG Duisburg, AG Mülheim an der Ruhr, vom 25.07.2007vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 74/07 - Vorinstanzaktenzeichen 30 II 77/05 WEG

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Gewährleistungsansprüche der einzelnen Erwerber am Gemeinschaftseigentum für diese geltend machen - Ist dies der Fall bedarf es besonderer Umstände, um den einzelnen Erwerber zur Geltendmachung seiner Rechte auf den Klageweg gegen den ehemaligen Bauträger zu verweisen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 180/07

DRsp Nr. 2008/17859

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Gewährleistungsansprüche der einzelnen Erwerber am Gemeinschaftseigentum für diese geltend machen - Ist dies der Fall bedarf es besonderer Umstände, um den einzelnen Erwerber zur Geltendmachung seiner Rechte auf den Klageweg gegen den ehemaligen Bauträger zu verweisen

»1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums aus den Verträgen mit dem Veräußerer/Bauträger durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.