OLG Köln - Beschluss vom 28.07.2003
16 Wx 37/03
Normen:
WEG § 14, 22 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 77/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 321/01

Duldung der Installation einer Entlüftungsanlage in einer WEG-Anlage

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 37/03

DRsp Nr. 2003/15928

Duldung der Installation einer Entlüftungsanlage in einer WEG -Anlage

Sind die Eigentümer verpflichtet, das Betreiben eines Bistros in einer Sondereigentumseinheit zu dulden, so müssen sie auch die Installation und den Betrieb einer Be- und Entlüftungsanlage für diese Gaststätte hinnehmen. Sind diesbezüglich mehrere Lösungen technisch möglich, ist aber keine ohne Nachteile für die übrigen Eigentümer, so muss das Gericht auf Antrag des betroffenen Sondereigentümers gegebenenfalls die am wenigsten störende Lösung ermitteln und die Eigentümergemeinschaft zur Duldung dieser Lösung verurteilen.

Normenkette:

WEG § 14, 22 ;

Gründe: