BayObLG - Beschluss vom 14.02.2002
2Z BR 138/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 114
OLGReport-BayObLG 2002, 119
ZMR 2002, 535
Vorinstanzen:
LG München 1 - 1 T 22713/00 ,
AG München 484 UR II 257/00 ,

Duldungspflicht der Wohnungseigentümer - Verlegung der Mülltonnenanlage

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 138/01

DRsp Nr. 2002/4465

Duldungspflicht der Wohnungseigentümer - Verlegung der Mülltonnenanlage

»1. Die Verlegung einer Mülltonnenanlage stellt eine bauliche Veränderung dar.2. Ein Nachteil im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG kann nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass durch eine Baumaßnahme gegen eine gesetzliche Bestimmung oder eine verbindliche Regelung in einem Bauplan verstoßen wird. Solche baulichen Maßnahmen sind vielmehr von den Wohnungseigentümern hinzunehmen, wenn deren Rechtsstellung nicht oder nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Bei Errichtung der Wohnanlage wurde der Mülltonnenplatz entsprechend dem Bauplan auf einer unmittelbar an der Straße gelegenen Fläche errichtet. Die Abmessung des Tonnenhäuschens war an den bis zum Jahr 1985 in M. verwendeten Mülltonnen ausgerichtet; für die seit dem Jahr 1986 verwendeten Tonnen ist das Tonnenhäuschen zu klein.