BayObLG - Beschluss vom 08.08.2002
2Z BR 5/02
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 16 Abs. 2 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 2 § 25 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 869
OLGReport-BayObLG 2003, 42
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1824/01 7 T 1838/01
AG Augsburg 3 UR II 98/00,

Duldungspflicht des Wohnungseigentümers - Einbau einer Gegensprechanlage in Klingeltableau - konstitutive Beschlussfassung durch Finanzierungsregelung - Bestimmtheit der angekündigten Tagesordnung - Beteiligung weiterer Wohnungseigentümer in Mehrhausanlage bei Kostenbelastung - Änderung der Farbgestaltung von Wohnungsabschlusstüren

BayObLG, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 5/02

DRsp Nr. 2002/13258

Duldungspflicht des Wohnungseigentümers - Einbau einer Gegensprechanlage in Klingeltableau - konstitutive Beschlussfassung durch Finanzierungsregelung - Bestimmtheit der angekündigten Tagesordnung - Beteiligung weiterer Wohnungseigentümer in Mehrhausanlage bei Kostenbelastung - Änderung der Farbgestaltung von Wohnungsabschlusstüren

»1. Der erstmalige Einbau einer Gegensprechanlage in das vorhandene Klingeltableau einer Wohnanlage stellt zwar eine bauliche Veränderung dar, beeinträchtigt aber im allgemeinen die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht über das in § 14 WEG erforderliche Maß hinaus.2. Ein Eigentümerbeschluss, der die Finanzierung einer bereits eingebauten und abgerechneten Gegensprechanlage regelt, kann seinem objektiven Inhalt zufolge auch die konstitutive Beschlussfassung über die Vornahme der baulichen Veränderung enthalten, sofern eine solche bisher unterblieben ist.3. Unter dem angekündigten Tagesordnungspunkt "Finanzierung der Gegensprechanlage" können die Wohnungseigentümer auch über die damit verbundene bauliche Veränderung beschließen.