BayObLG - Beschluß vom 14.01.1999
2Z BR 125/98
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 53
NZM 1999, 862
WuM 1999, 190
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 58/98
AG Starnberg UR II 28/97 ,

Durchbruch durch eine tragende Wand als bauliche Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 14.01.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 125/98

DRsp Nr. 1999/3747

Durchbruch durch eine tragende Wand als bauliche Veränderung

»Der Durchbruch durch eine innerhalb einer Eigentumswohnung verlaufende tragende Wand muß nicht in jedem Fall als bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedürfen. Die Frage, ob eine Ausnahme von der Zustimmungsbedürftigkeit vorliegt oder nicht, wird der Tatrichter - auch wenn es um die Ungültigerklärung eines die geplante Maßnahme billigenden Eigentümerbeschlusses geht - in der Regel nicht ohne die Erhebung von Beweis durch Sachverständige entscheiden können.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe: