I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1983/1984 errichteten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den beiden Antragstellern, einem Ehepaar, gehört die Wohnung Nr. 36, der Tiefgaragenstellplatz Nr. 68 und der Hobbyraum Nr. 59.
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