BayObLG - Beschluß vom 04.03.1999
2Z BR 20/99
Normen:
WEG § 18 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 22 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 18
BayObLGZ 1999, 66
NJW-RR 1999, 887
NZM 1999, 578
WuM 2000, 153
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 3225/97
AG Dachau 4 UR II 8/97 ,

Eigentümerbeschluss, durch den von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangt wird

BayObLG, Beschluß vom 04.03.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 20/99

DRsp Nr. 1999/6277

Eigentümerbeschluss, durch den von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangt wird

»1. Der Eigentümerbeschluß, durch den von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangt wird, ist im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlußanfechtungsverfahren nur auf Mängel zu überprüfen, die das Zustandekommen und den Inhalt des Beschlusses betreffen. Ob das Veräußerungsverlangen gerechtfertigt ist, bleibt einer Überprüfung durch das Prozeßgericht vorbehalten.2. Offenbleibt, ob von einem von mehreren Bruchteilseigentümern eines Wohnungseigentums, z.B. einem Ehegatten, die Veräußerung seines Miteigentumsanteils verlangt werden kann.3. Es kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, daß die Wohnungseigentümer beschließen, einem im Aufteilungsplan vorgesehenen, aber nicht angelegten Versorgungsweg im Rahmen der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands nicht in seiner vollen Länge herzustellen.«

Normenkette:

WEG § 18 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 22 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1983/1984 errichteten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den beiden Antragstellern, einem Ehepaar, gehört die Wohnung Nr. 36, der Tiefgaragenstellplatz Nr. 68 und der Hobbyraum Nr. 59.