BayObLG - Beschluss vom 04.07.2002
2Z BR 46/02
Normen:
WEG § 23 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 395
ZMR 2002, 947
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2308/01 ,
AG Kempten (Allgäu) 34 UR II 35/00 ,

Eigentümerbeschluss über Beteiligung an Rücklagenbildung

BayObLG, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 46/02

DRsp Nr. 2002/11165

Eigentümerbeschluss über Beteiligung an Rücklagenbildung

»Ein Eigentümerbeschluss, nach dem sich ein bestimmter Wohnungseigentümer ab sofort an der Rücklagenbildung zu beteiligen hat, kann nicht so ausgelegt werden, dass bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung angefallene Schulden dieses Eigentümers, die sich auf die Instandhaltungsrücklage beziehen, erlassen sind.«

Normenkette:

WEG § 23 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die 1992 begründete Wohnanlage besteht aus einem Mehrfamilienhaus und einem Anbau, in dem sich die Wohnung des Antragsgegners befindet.

In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass Beiträge zu einer angemessenen Instandhaltungsrücklage nach Miteigentumsanteilen zutragen sind.

In der ersten Eigentümerversammlung vom 29.1.19931 in der alle damaligen Wohnungseigentümer anwesend waren, wurde u.a. bestimmt, dass der damalige Eigentümer des Anbaus Rücklagen selbst bildet.

Mit bestandskräftigem Eigentümerbeschluss vom 6.4.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Heizung der Wohnanlage auf Gas umzustellen und die Finanzierung "aus den laufenden Rücklagen und einer Sonderumlage in Höhe von 10000 DM" zu entnehmen.