I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer 1983 begründeten Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört eine 1995 erworbene Dachgeschosswohnung. Am 3.3.2000 lehnten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlussanträge des Antragstellers ab, nämlich die Anträge,
auf Kosten der Gemeinschaft
- die Wohnungsabschlusstür seiner Wohnung zu streichen (TOP 4),
- die Dachliegefenster im Toiletten- und Wohn-/Schlafraum seiner Wohnung durch Kunststoff- oder neue Holzfenster zu ersetzen (TOP 5),
- im Küchenraum seiner Wohnung ein Dachliegefenster einzubauen (TOP 6).
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