BayObLG - Beschluss vom 25.07.2002
2Z BR 63/02
Normen:
WEG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 41
BayObLGZ 2002, 247
FGPrax 2002, 216
NZM 2003, 122
OLGReport-BayObLG 2003, 82
ZMR 2003, 50
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 145/01
AG Würzburg UR II 41/00,

Eigentümerbeschluss zur Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer Maßnahme

BayObLG, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 63/02

DRsp Nr. 2002/13275

Eigentümerbeschluss zur Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer Maßnahme

»Der Eigentümerbeschluss, durch den ein Beschlussantrag auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme abgelehnt wird, hat denselben Inhalt wie ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Beschlussantrag, diese Handlung nicht vorzunehmen, angenommen wird.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer 1983 begründeten Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört eine 1995 erworbene Dachgeschosswohnung. Am 3.3.2000 lehnten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlussanträge des Antragstellers ab, nämlich die Anträge,

auf Kosten der Gemeinschaft

- die Wohnungsabschlusstür seiner Wohnung zu streichen (TOP 4),

- die Dachliegefenster im Toiletten- und Wohn-/Schlafraum seiner Wohnung durch Kunststoff- oder neue Holzfenster zu ersetzen (TOP 5),

- im Küchenraum seiner Wohnung ein Dachliegefenster einzubauen (TOP 6).