I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage mit 15 Wohnungen, die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Zur Anlage gehört als eigenes Teileigentum mit einem Miteigentumsanteil von 26/1000 eine Tiefgarage mit 13 Stellplätzen; die Antragstellerin ist nicht Miteigentümerin dieses Teileigentums.
Die Antragstellerin greift die Abrechnung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums durch die weitere Beteiligte an, insbesondere die Abrechnung der auf die Tiefgarage entfallenden Kosten. Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (
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