BayObLG - Beschluß vom 05.08.1999
2Z BR 32/99
Normen:
BGB § 133 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 891
NZM 2000, 507
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13515/98
AG München 482 UR II 292/97 ,

Eigentümerbeschluss zur Änderung der Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums

BayObLG, Beschluß vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 32/99

DRsp Nr. 1999/8841

Eigentümerbeschluss zur Änderung der Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums

»1. Wird die in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß abgeändert, so ist der Beschluß den zukünftigen Abrechnungen zugrundezulegen.2. Bei der Auslegung eines Eigentümerbeschlusses sind auch schriftliche Unterlagen (Urkunden) heranzuziehen, auf die in dem Beschluß Bezug genommen ist.«

Normenkette:

BGB § 133 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage mit 15 Wohnungen, die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Zur Anlage gehört als eigenes Teileigentum mit einem Miteigentumsanteil von 26/1000 eine Tiefgarage mit 13 Stellplätzen; die Antragstellerin ist nicht Miteigentümerin dieses Teileigentums.

Die Antragstellerin greift die Abrechnung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums durch die weitere Beteiligte an, insbesondere die Abrechnung der auf die Tiefgarage entfallenden Kosten. Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) enthält zur Lasten- und Kostenverteilung in § 7 folgende Regelung: