OLG Hamburg - Beschluss vom 14.03.2003
2 Wx 2/00
Normen:
WEG § 5 § 14 ; BGB § 94 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 527
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 119/99

Eigentumsverhältnisse an einem Lüftungsrohr für den Dunstabzug einer Gaststätte

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 2/00

DRsp Nr. 2006/10162

Eigentumsverhältnisse an einem Lüftungsrohr für den Dunstabzug einer Gaststätte

1. Ein Lüftungsrohr zum Dunstabzug einer Gaststätte ist grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, es sei denn, der Einbau wäre zu vorübergehenden Zwecken erfolgt. 2. Handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, so hat die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Instandhaltung des Lüftungsrohres zu tragen. Diese Pflicht kann nicht durch Eigentümerbeschluss auf den Sondereigentümer, zu dessen Einheit das Lüftungsrohr führt, überbürdet werden.

Normenkette:

WEG § 5 § 14 ; BGB § 94 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 22.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 119/99
Fundstellen
ZMR 2003, 527