LG Hamburg, vom 22.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 119/99
Eigentumsverhältnisse an einem Lüftungsrohr für den Dunstabzug einer Gaststätte
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 2/00
DRsp Nr. 2006/10162
Eigentumsverhältnisse an einem Lüftungsrohr für den Dunstabzug einer Gaststätte
1. Ein Lüftungsrohr zum Dunstabzug einer Gaststätte ist grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, es sei denn, der Einbau wäre zu vorübergehenden Zwecken erfolgt.2. Handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, so hat die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Instandhaltung des Lüftungsrohres zu tragen. Diese Pflicht kann nicht durch Eigentümerbeschluss auf den Sondereigentümer, zu dessen Einheit das Lüftungsrohr führt, überbürdet werden.