Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Fußballclubs ... e.V. (nachfolgend Schuldner genannt). Sie begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer vom Schuldner genutzten Flutlichtanlage, über die dieser mit der beklagten Stadt einen Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen hat.
Die Beklagte hat mit Pachtvertrag vom 31.07.1969 (Bl. 109 ff. GA) das sog. Stadion in vom Eigentümer, der Schützengesellschaft V., für die Zeit bis zum 31.07.2019 gepachtet. § 10 Abs. 2 dieses Vertrages lautet wie folgt:
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