OLG Hamm - Urteil vom 02.07.2002
27 U 50/02
Normen:
BGB §§ 95 946 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 367
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 04.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 470/01

Eigentumsverhältnisse an von einem Mieter eingebauten Vorrichtungen

OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2002 - Aktenzeichen 27 U 50/02

DRsp Nr. 2003/11173

Eigentumsverhältnisse an von einem Mieter eingebauten Vorrichtungen

»Zur Widerlegung der Vermutung, dass eine von einem Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtliche Berechtigten mit dem Grund und Boden verbundene Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden ist (hier: Einbau einer Flutlichtanlage in ein Fußballstadion).«

Normenkette:

BGB §§ 95 946 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Fußballclubs ... e.V. (nachfolgend Schuldner genannt). Sie begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer vom Schuldner genutzten Flutlichtanlage, über die dieser mit der beklagten Stadt einen Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen hat.

Die Beklagte hat mit Pachtvertrag vom 31.07.1969 (Bl. 109 ff. GA) das sog. Stadion in vom Eigentümer, der Schützengesellschaft V., für die Zeit bis zum 31.07.2019 gepachtet. § 10 Abs. 2 dieses Vertrages lautet wie folgt: