OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.04.2008
I-3 Wx 254/07
Normen:
WEG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 304
OLGReport-Düsseldorf 2008, 663
ZMR 2009, 53
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, AG Düsseldorf, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 263/07 - Vorinstanzaktenzeichen 292 II 73/06

Ein konstruktiver Teil des Teileigentums ist notwendiger Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums - Feststellungsverfahren für Kostentragungspflicht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 254/07

DRsp Nr. 2008/12472

Ein konstruktiver Teil des Teileigentums ist notwendiger Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums - Feststellungsverfahren für Kostentragungspflicht

»1. Weist die Teilungserklärung einen im Hof einer Wohnungseigentumsanlage mit einem Glasdach überdeckten "Hofraum" einem der Miteigentümer als Teileigentum zu, so gilt dies nicht für das Glasdach. Hierbei handelt es sich um einen "konstruktiven" Teil des Teileigentums, der notwendigerweise Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums ist und auch durch eine anders lautende Bestimmung in der Teilungserklärung nicht zum Gegenstand des Sondereigentums werden kann. 2. Für das Rechtsschutzziel der Gemeinschaft, die Kostentragungspflicht im Hinblick auf die Unterhaltung des Glasdaches auch für die Zukunft festzustellen, ist das Feststellungsverfahren nach § 256 ZPO eröffnet.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage U., die der Beteiligte zu 1 e verwaltet.