Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht es unterlassen, den Beklagten zur Räumung der gepachteten/gemieteten Räume zu verurteilen. Der Kläger durfte die Verträge vom 09. Juli 1996 gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB außerordentlich kündigen. Da der Beklagte inzwischen geräumt hat, ist der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers für erledigt zu erklären.
1.
Der Beklagte war im November 1998 mit einem erheblichen Teil der Miet-/Pachtzinsen über zwei Termine in Verzug (§ 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB).
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