OLG Celle - Beschluss vom 28.04.2000
4 W 13/00
Normen:
WEG § 24 § 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 251
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 341/98
AG Stolzenau, - Vorinstanzaktenzeichen 7 II 1/98

Einberufung einer Eigentümerversammlung

OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2000 - Aktenzeichen 4 W 13/00

DRsp Nr. 2004/8076

Einberufung einer Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung ist grundsätzlich durch den Verwalter einzuberufen. Fehlt ein solcher oder weigert er sich pflichtwidrig, so kann die Versammlung auch von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter eines Verwaltungsbeirats bestellt werden. Eine eigenmächtige Einberufung durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer ist nicht zulässig, es sei denn, sie erfolgt durch alle Eigentümer.

Normenkette:

WEG § 24 § 43 ;

Gründe:

Die Parteien sind Mitglieder der aus fünf Eigentumswohnungen bestehenden Eigentümergemeinschaft #####141 in #####.

Die Parteien streiten im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde nur noch über die Gültigkeit der in den Eigentümerversammlungen vom 24. Februar 1998 und 8. April 1998 gefassten Beschlüsse. Soweit das Landgericht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 3. Dezember 1997 für ungültig erklärt hat, haben die Antragsgegner diese Entscheidung nicht angegriffen.

Zu der Eigentümerversammlung vom 24. Februar 1998 hatte der frühere Verwalter der Eigentümergemeinschaft, Herr #####, dessen Verwalteramt am 14. Januar 1998 durch Zeitablauf geendet hatte, durch Schreiben vom 12. Februar 1998 eingeladen. Dieses Schreiben war auch von der Miteigentümerin M#### unterzeichnet.