OLG Celle - Beschluss vom 24.04.2000
4 W 13/00
Normen:
WEG § 24 Abs. 1, 2, 3 § 43 ; BGB § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1428
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 341/98
AG Stolzenau, - Vorinstanzaktenzeichen 7 II 1/98

Einberufung einer Eigentümerversammlung

OLG Celle, Beschluss vom 24.04.2000 - Aktenzeichen 4 W 13/00

DRsp Nr. 2005/14364

Einberufung einer Eigentümerversammlung

1. Die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ist grundsätzlich Sache des Verwalters, wobei dieser auch durch einen Bevollmächtigten handeln darf. 2. Ist ein Verwalter nicht eingesetzt oder weigert dieser sich, eine Versammlung einzuberufen, so kann die Versammlung auch, soweit vorhanden, vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder seinem Vertreter einberufen werden. 3. Eine eigenmächtige Einberufung durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer ist nicht zulässig. Zulässig ist lediglich die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung durch sämtliche Wohnungseigentümer.

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 1, 2, 3 § 43 ; BGB § 37 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 341/98
Vorinstanz: AG Stolzenau, - Vorinstanzaktenzeichen 7 II 1/98
Fundstellen
MDR 2000, 1428