BayObLG - Beschluß vom 11.02.1994
2Z BR 6/94
Normen:
FGG § 27 ; WEG § 24 Abs. 1 ; ZPO § 561 Abs. 2 ;

Einberufung einer Eigentümerversammlung nach Ablauf der Bestellzeit des Verwalters

BayObLG, Beschluß vom 11.02.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 6/94

DRsp Nr. 1994/1754

Einberufung einer Eigentümerversammlung nach Ablauf der Bestellzeit des Verwalters

»1. Beruft der Verwalter nach Ablauf der Bestellungszeit eine Eigentümerversammlung ein, so sind die in dieser Versammlung gefaßten Eigentümerbeschlüsse auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.2. Die Beweiswürdigung ist Sache der Richter der Tatsacheninstanzen; sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler hin überprüft werden.«

Normenkette:

FGG § 27 ; WEG § 24 Abs. 1 ; ZPO § 561 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

§ 12 Abs. 4 Satz 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Eine nicht vom Verwalter einberufene Versammlung kann keine wirksamen Beschlüsse fassen.

Die weitere Beteiligte war bis zum 31.12.1989 zum Verwalter bestellt. Mit Schreiben vom 9.3.1990 lud sie die Wohnungseigentümer zu einer Versammlung am 3.4.1990 ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Antragstellerin Vorsitzender des Verwaltungsbeirats; in der Versammlung wurde die Antragstellerin von ihm vertreten.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 3.4.1990 unter anderem, die Jahresabrechnung 1989 zu genehmigen und Verwaltungsbeirat sowie Verwaltung Entlastung zu erteilen, ferner den Verwaltervertrag mit der weiteren Beteiligten um fünf Jahre zu verlängern.