I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
§
Eine nicht vom Verwalter einberufene Versammlung kann keine wirksamen Beschlüsse fassen.
Die weitere Beteiligte war bis zum 31.12.1989 zum Verwalter bestellt. Mit Schreiben vom 9.3.1990 lud sie die Wohnungseigentümer zu einer Versammlung am 3.4.1990 ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Antragstellerin Vorsitzender des Verwaltungsbeirats; in der Versammlung wurde die Antragstellerin von ihm vertreten.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 3.4.1990 unter anderem, die Jahresabrechnung 1989 zu genehmigen und Verwaltungsbeirat sowie Verwaltung Entlastung zu erteilen, ferner den Verwaltervertrag mit der weiteren Beteiligten um fünf Jahre zu verlängern.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|