OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.01.2003
20 W 167/02
Normen:
WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 24 Abs. 2 ; WEG § 4 Abs. 1 ;

Einberufungsmangel einer Wohnungseigentümerversammlung führt zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 20 W 167/02

DRsp Nr. 2003/3981

Einberufungsmangel einer Wohnungseigentümerversammlung führt zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse

Die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung durch einen Scheinverwalter führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse. Dies gilt sowohl für den Einberufungsmangel infolge Beendigung des Verwalteramtes als auch bei noch fehlender Bestellung eines als Verwalter in Aussicht Genommenen.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 24 Abs. 2 ; WEG § 4 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten zu 1) bis 4) bilden die Eigentümergemeinschaft X-str. 30 Nr. x. in Bad Schwalbach, als deren Verwalter der Beteiligte zu 5) auftritt.