Die zulässige Streitwertbeschwerde ist auch sachlich gerechtfertigt. Das Landgericht hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt, weil es lediglich die Nettomiete von monatllch 1.470,-- DM berücksichtigt, die Nebenkosten von pauschal 180,-- DM pro Monat dagegen außer Betracht gelassen hat. Letzterem vermag der Senat nicht zu folgen.
Gemäß § 16 Abs. 1 GKG ist bei Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses für die Wertberechnung der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden »Zinses« bis zur Höhe eines Jahresbetrages maßgebend. Dies gilt nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch im vorliegenden Fall des Räumungsverlangens wegen Beendigung des Mietverhältnisses über ein Gebäude.
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