OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.06.2005
20 W 63/05
Normen:
BGB § 339 ; WEG § 10 Abs. 1 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 210/04

Eineschränkung des Rechts auf Vermietung des Sondereigentums durch die Gemeinschaftsordnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 20 W 63/05

DRsp Nr. 2005/18130

Eineschränkung des Rechts auf Vermietung des Sondereigentums durch die Gemeinschaftsordnung

»1. Das Recht auf Vermietung des Sondereigentums kann durch die Gemeinschaftsordnung eingeschränkt werden. 2. Ist in der Gemeinschaftsordnung eine Regelung enthalten, die eine Verwalterzustimmung zur Vermietung vorsieht, kann eine Ergänzung, wonach die Verletzung von Informationspflichten im Vorfeld der Vermietung zu einer Gemeinschaftsstrafe führt, mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung nicht wirksam mehrheitlich beschlossen werden.«

Normenkette:

BGB § 339 ; WEG § 10 Abs. 1 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft X in O1.