Eingriff in den optischen Gesamteindruck einer Fassade als bauliche Veränderung
OLG Köln, Beschluss vom 31.05.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 77/99
DRsp Nr. 2003/16486
Eingriff in den optischen Gesamteindruck einer Fassade als bauliche Veränderung
»Spürbare Eingriffe in den optischen Gesamteindruck der Fassade einer Wohnungseigentumsanlage stellen auch dann eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, wenn sie nicht unmittelbar die Bausubstanz berühren.«