OLG Köln - Beschluss vom 18.08.1999
16 Wx 78/99
Normen:
WEG § 25 Abs. 2 § 43 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)349c-d
NZM 1999, 1105
OLGReport-Köln 2000, 48
ZMR 2000, 561

Einheitliche Stimmrechtsausübung mehrerer Miteigentümer einer Wohnung; anzuwendendes Recht bei Zusammenschluss mehrerer Wohnungseigentümer zu einer Wirtschaftsgemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 78/99

DRsp Nr. 2004/1463

Einheitliche Stimmrechtsausübung mehrerer Miteigentümer einer Wohnung; anzuwendendes Recht bei Zusammenschluss mehrerer Wohnungseigentümer zu einer Wirtschaftsgemeinschaft

»1. Mehrere Miteigentümer einer Eigentumswohnung können ihr Stimmrecht bezüglich dieser Wohnung nur einheitlich ausüben. 2. Schließen sich mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, um gemeinsam einen Ferienwohnpark zu betreiben, findet auf diese Wirtschaftsgemeinschaft nicht das Recht des WEG, sondern der BGB -Gesellschaft Anwendung. Streitigkeiten über Beschlüsse der Wirtschaftsgemeinschaft sind vor den ordentlichen Gerichten und nicht im WEG -Verfahren auszutragen.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 2 § 43 ;
Fundstellen
DRsp I(152)349c-d
NZM 1999, 1105
OLGReport-Köln 2000, 48
ZMR 2000, 561