Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht dem Unterlassungsantrag der Antragstellerin stattgegeben. Zwischen den Beteiligten ist an dem streitigen Terrassenteil ein Sondernutzungsrecht zu Gunsten der Antragstellerin vereinbart worden.
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