Einredeweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Änderung der Teilungserklärung
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 88/97
DRsp Nr. 2001/11325
Einredeweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Änderung der Teilungserklärung
Die einredeweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Änderung der Teilungserklärung ist im Beschlußverfahren jedenfalls dann zulässig, wenn es nicht um die Angemessenheit streitiger Kostenverteilungsschlüssel, sondern um einen Beseitigungsanspruch der Eigentümergemeinschaft gem. § 1004 Abs. 1BGB geht.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1WEG, 27 ff. FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht vollen Umfangs stand, §§ 27 Abs.1 Satz 2 FGG, 550, 561ZPO.
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