OLG Hamburg - Beschluss vom 15.03.2001
2 Wx 88/97
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 § 48 § 15 Abs. 3 ; FGG §§ 27 ff. § 27 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 550 § 561 ; BGB § 1004 Abs. 1, Abs. 2 § 242 ; HaBauO § 10 § 10 Abs. 8 § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1133
OLGReport-Hamburg 2001, 463
ZMR 2001, 843
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 150/96

Einredeweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Änderung der Teilungserklärung

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 88/97

DRsp Nr. 2001/11325

Einredeweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Änderung der Teilungserklärung

Die einredeweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Änderung der Teilungserklärung ist im Beschlußverfahren jedenfalls dann zulässig, wenn es nicht um die Angemessenheit streitiger Kostenverteilungsschlüssel, sondern um einen Beseitigungsanspruch der Eigentümergemeinschaft gem. § 1004 Abs. 1 BGB geht.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 § 48 § 15 Abs. 3 ; FGG §§ 27 ff. § 27 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 550 § 561 ; BGB § 1004 Abs. 1, Abs. 2 § 242 ; HaBauO § 10 § 10 Abs. 8 § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27 ff. FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht vollen Umfangs stand, §§ 27 Abs.1 Satz 2 FGG, 550, 561 ZPO.