AG Flensburg - Urteil vom 08.08.1995
68 C 773/94
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 215

Einschaltung der Außenbeleuchtung; Anbringung eines Briefkastens; Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten

AG Flensburg, Urteil vom 08.08.1995 - Aktenzeichen 68 C 773/94

DRsp Nr. 2001/10270

Einschaltung der Außenbeleuchtung; Anbringung eines Briefkastens; Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten

1. Dem Mieter muß die Möglichkeit gegeben werden, nachts von außen kommend die Außenbeleuchtung einzuschalten. 2. Ein Anspruch auf Anbringung eines Briefkastens besteht nicht, da die Postbediensteten verpflichtet sind, bei Fehlen eines solchen jede einzelne Wohnung zu bedienen. 3. Ist mietvertraglich vereinbart, dass die Heiz- und Nebenkosten einmal jährlich abzurechnen sind, so besteht kein Anspruch auf Abrechnung für einen geringeren Zeitraum.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Entscheidungsgründe:

Außenbeleuchtung:

Der geänderte Klagantrag zu Ziff. 1 (vgl. Schriftsatz vom 30.01.1995) ist begründet. Es muss den Mietern möglich sein, nachts, von außen kommend, die Außenbeleuchtung einzuschalten.

Briefkasten:

Wie die Postauskunft ausweist, sind die Postbediensteten verpflichtet, jede einzelne Wohnung zu bedienen, sollten keine Hausbriefkästen vorhanden sein. Danach ist der entsprechende Antrag des Klägers unbegründet. Beweis für seine Behauptung, der Beklagte habe ihm zugesagt, einen Briefkasten zu installieren, hat der Kläger nicht angetreten.

Heizkosten: