OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.04.2008
20 W 119/06
Normen:
WEG § 10 ; WEG § 13 ; WEG § 14 ; WEG § 15 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 505/05

Einschränkende Zweckbestimmung in der Teilungserklärung zur Nutzung eines Sondereigentums - Grillverbot

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 20 W 119/06

DRsp Nr. 2008/17929

Einschränkende Zweckbestimmung in der Teilungserklärung zur Nutzung eines Sondereigentums - Grillverbot

»1. In der näheren Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung liegt in der Regel, jedenfalls sofern die Gemeinschaftsordnung für das Sondereigentum keine hiervon abweichende Benutzungsregelungen enthält, eine die Nutzung des Sondereigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß den §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG. Für Gemeinschaftseigentum, das lediglich einem Sondernutzungsrecht unterliegt, kann hinsichtlich der Auswirkung einer Zweckbestimmung nichts anderes gelten als für Sondereigentum. Zur Auslegung im Einzelfall hinsichtlich der Bezeichnung "Abstellplatz für Fahrräder". 2. Die Zweckbestimmung des Sondereigentums als Wohnung durch die Teilungserklärung wird durch die Bezeichnung der einzelnen Räume in dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan nicht auf die so umrissene konkrete Nutzungsart beschränkt. Der Wohnungseigentümer ist deshalb berechtigt, im Rahmen der Wohnnutzung die Art. der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern, so dass auch die Verlegung der Küchennutzung eines Raums in einen anderen Raum grundsätzlich zulässig ist.