OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.04.2006
20 W 294/03
Normen:
BGB § 1004 I ; WEG § 14 I ; WEG § 15 III ; WEG § 22 I ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 80/03

Einstimmigkeitserfordernis des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG - Bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs.1 WEG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 20 W 294/03

DRsp Nr. 2006/22043

Einstimmigkeitserfordernis des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG - Bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs.1 WEG

»1. Das grundsätzliche Einstimmigkeitserfordernis des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist nicht dadurch abbedungen, dass in der Teilungserklärung die Zustimmung des Verwalters zu einer baulichen Veränderung und im Fall ihrer Verweigerung oder ihres Widerrufs die Herbeiführung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer vorgesehen ist. 2. Verbindet der Bauträger nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung mittels Decken- bzw. Wanddurchbrüchen mit Mehrzweckräumen, stellt dies eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs.1 WEG dar. Diese ist nicht allein deshalb zustimmungsbedürftig nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG, weil sie eine intensivere bzw. zweckbestimmungswidrige Nutzung ermöglichen und sich daraus eine nachteilige Kostenverteilung ergeben könnte.«

Normenkette:

BGB § 1004 I ; WEG § 14 I ; WEG § 15 III ; WEG § 22 I ;

Entscheidungsgründe: