I.
Die Beteiligten sind zu je 1/2 Miteigentümer des vorbezeichneten, mit einem Vorder- sowie einem Hinterhaus bebauten Grundstücks. Mit notarieller Urkunde vom 20. Oktober 2006, ergänzt durch notarielle Urkunde vom 27. Februar 2007, teilten die Beteiligten das Grundeigentum in Wohnungseigentum auf. Sie begründeten dadurch Sondereigentum an einer Wohnung in dem "Vorderhaus" und an zwei weiteren Wohnungen in dem "Hinterhaus". Das Eigentum an jeweils einer der beiden Wohnungen in dem Hinterhaus haben die Beteiligten inzwischen an ihre Töchter aufgelassen.
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