Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 25. Januar 2013 aufgehoben.
I.
Zu notarieller Urkunde vom 17.1.2012 teilte die Beteiligte zu 1 als Bauträger ein ihr gehörendes Grundstück (FlSt 71) in Wohnungs- und Teileigentum auf. Dies wurde im Februar 2012 im Grundbuch vollzogen. Jeweils zwei Wohnungs- und Teileigentumseinheiten sind inzwischen verkauft und Eigentumsvormerkungen ebenfalls eingetragen.
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