I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehören drei Teileigentumseinheiten im Keller, die er als Lagerräume nutzt.
Bereits im Jahr 1986 war zwischen den Beteiligten die Aufteilung der Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten streitig. Auf Antrag des jetzigen Antragsgegners hatte das Amtsgericht mit Beschluß vom 26.8.1986 die jetzigen Antragsteller verpflichtet, die Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten für das Wohnungs- und das Teileigentum getrennt zu berechnen. Dieser Beschluß ist seit 11.2.87 rechtskräftig. Die Verwalterin verschickte unter dem 5.7.1990 die Wohngeldabrechnungen für 1989 an die Wohnungs- und Teileigentümer. Für die drei Teileigentumseinheiten des Antragsgegners ergibt sich aus diesen Abrechnungen eine Wohngeldschuld von insgesamt 4.639,88 DM.
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