BayObLG - Beschluß vom 14.04.1994
2Z BR 8/94
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)240a
WE 1995, 187
WuM 1995, 54

Einwendungen gegen die Richtigkeit einer bestandskräftig beschlossenen Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluß vom 14.04.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 8/94

DRsp Nr. 1995/1308

Einwendungen gegen die Richtigkeit einer bestandskräftig beschlossenen Jahresabrechnung

»Wird ein Wohnungseigentümer von den anderen Wohnungseigentümern aufgrund der bestandskräftig beschlossenen Jahresabrechnung auf Bezahlung seiner Wohngeldschuld in Anspruch genommen, so können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehören drei Teileigentumseinheiten im Keller, die er als Lagerräume nutzt.

Bereits im Jahr 1986 war zwischen den Beteiligten die Aufteilung der Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten streitig. Auf Antrag des jetzigen Antragsgegners hatte das Amtsgericht mit Beschluß vom 26.8.1986 die jetzigen Antragsteller verpflichtet, die Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten für das Wohnungs- und das Teileigentum getrennt zu berechnen. Dieser Beschluß ist seit 11.2.87 rechtskräftig. Die Verwalterin verschickte unter dem 5.7.1990 die Wohngeldabrechnungen für 1989 an die Wohnungs- und Teileigentümer. Für die drei Teileigentumseinheiten des Antragsgegners ergibt sich aus diesen Abrechnungen eine Wohngeldschuld von insgesamt 4.639,88 DM.