SchlHOLG - Beschluss vom 12.08.2002
2 W 21/02
Normen:
WEG § 14 § 15 § 22 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 149
OLGReport-Schleswig 2003, 83
ZMR 2003, 709
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 404/01
AG Bad Segeberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 II 87/01

Entfernung einer nichttragenden Wand zwischen Sondereigentumseinheiten

SchlHOLG, Beschluss vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 2 W 21/02

DRsp Nr. 2003/2946

Entfernung einer nichttragenden Wand zwischen Sondereigentumseinheiten

Eine nichttragende Wand kann zwischen zwei Sondereigentumseinheiten ohne Zustimmung der Miteigentümer entfernt werden.

Normenkette:

WEG § 14 § 15 § 22 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 2. ist unter anderem Eigentümerin der im Aufteilungsplan mit den Nr. 3 und 4 bezeichneten Teileigentumseinheiten. Dabei handelt es sich nach § 2 der Teilungserklärung jeweils um einen "Laden im Erdgeschoss". Die Beteiligte zu 2. vermietete die "Läden" Nr. 3 und 4 aufgrund Mietvertrages vom 6. Juli 2000 "zum Betrieb eines Frauensportstudios". Die zuvor zwischen den Teileigentumseinheiten befindliche Trennwand wurde zu diesem Zweck entfernt.