Die Beteiligten sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 2. ist unter anderem Eigentümerin der im Aufteilungsplan mit den Nr. 3 und 4 bezeichneten Teileigentumseinheiten. Dabei handelt es sich nach § 2 der Teilungserklärung jeweils um einen "Laden im Erdgeschoss". Die Beteiligte zu 2. vermietete die "Läden" Nr. 3 und 4 aufgrund Mietvertrages vom 6. Juli 2000 "zum Betrieb eines Frauensportstudios". Die zuvor zwischen den Teileigentumseinheiten befindliche Trennwand wurde zu diesem Zweck entfernt.
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