I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer terrassenförmig gestalteten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Bei Erstellung der Wohnanlage wurden, um der in der Baugenehmigung gemachten Auflage nachzukommen, einen Kinderspielplatz zu errichten, im Randbereich der allen Wohnungseigentümern zugänglichen Dachterrasse zahlreiche große, jeweils mehrere hundert Kilogramm schwere, gelb lackierte Spieltonnen aufgestellt. Nachdem ein Sachverständigengutachten zum Ergebnis gekommen war, daß wegen der "gravierenden Absturzgefahr mit den extremen Fallhöhen" ein Spielbereich auf der Terrasse nicht aufrechterhalten werden könne, beschlossen die Wohnungseigentümer am 11.6.1996, die auf der Dachterrasse abgestellten Spieltonnen zu entfernen und den Spielplatz zu verlegen.
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