BayObLG - Beschluß vom 19.08.1999
2Z BR 31/99
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 656
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18301/97
AG München UR II 587/96 ,

Entfernung von auf einer Dachterrasse aufgestellten Spieltonnen

BayObLG, Beschluß vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 31/99

DRsp Nr. 1999/9365

Entfernung von auf einer Dachterrasse aufgestellten Spieltonnen

»Die Entfernung von auf einer Dachterrasse aufgestellten Spieltonnen kann mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn von ihnen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von auf der Dachterrasse spielenden Kindern ausgeht.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer terrassenförmig gestalteten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Bei Erstellung der Wohnanlage wurden, um der in der Baugenehmigung gemachten Auflage nachzukommen, einen Kinderspielplatz zu errichten, im Randbereich der allen Wohnungseigentümern zugänglichen Dachterrasse zahlreiche große, jeweils mehrere hundert Kilogramm schwere, gelb lackierte Spieltonnen aufgestellt. Nachdem ein Sachverständigengutachten zum Ergebnis gekommen war, daß wegen der "gravierenden Absturzgefahr mit den extremen Fallhöhen" ein Spielbereich auf der Terrasse nicht aufrechterhalten werden könne, beschlossen die Wohnungseigentümer am 11.6.1996, die auf der Dachterrasse abgestellten Spieltonnen zu entfernen und den Spielplatz zu verlegen.