BayObLG - Beschluß vom 31.01.2000
2Z BR 136/99
Normen:
WEG § 28 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 911
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6484/99
AG München 482 UR II 590/98 ,

Entlastung des Hausverwalters durch die Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 31.01.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 136/99

DRsp Nr. 2000/2964

Entlastung des Hausverwalters durch die Wohnungseigentümer

»Wird über die Entlastung des Verwalters gesondert beschlossen, so ist im Wege der Auslegung der zeitliche und gegenständliche Umfang der Entlastung zu. ermitteln; in der Regel betrifft sie die gesamte Tätigkeit des Verwalters, also nicht nur einzelne Tätigkeiten, in bezug auf die gemeinschaftliche Verwaltung bis zur Beschlußfassung.«

Normenkette:

WEG § 28 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die in den Jahren 1993 bis 1997 von dem Antragsgegner verwaltet wurde.

In dem Gebäude wurde eine Heizungs- und Wasserenthärtungsanlage eingebaut, die am 10.11.1994 in Betrieb genommen wurde. Von dem Werklohn in Höhe von rund 400000 DM war laut Vertrag ein Rest von 30 % in der Weise zu begleichen, daß 14 Tage nach Abnahme 28 % und 2 Jahre nach Abnahme 2 % fällig wurden. Der Antragsgegner überwies an den Werkunternehmer vom Baukonto der Wohnungseigentümer im Jahr 1993 einen Betrag von 70000 DM, im Jahr 1994 einen solchen von 312655 DM und im Jahr 1995 einen solchen von 10000 DM. In den Eigentümerversammlungen vom 3.3.1995, 16.2.1996 und 24.4.1997 standen jeweils in der gleichen Reihenfolge folgende gesonderte Punkte auf der Tagesordnung:

1. Bericht des Verwalters über die Abrechnung des Vorjahres,