OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.11.1998
3 Wx 393/98
Normen:
WEG § 25 Abs. 3 § 4 S. 2 § 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)325c-d
NZM 1999, 269
OLGReport-Düsseldorf 1999, 303
WuM 1999, 481
ZMR 1999, 274
Vorinstanzen:
I. AG Neuss - 27 11 238/97 WEG ,
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 148/98

Entlastung eines als faktischer Verwalter tätigen Wohnungseigentümers

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.11.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 393/98

DRsp Nr. 1999/4121

Entlastung eines als faktischer Verwalter tätigen Wohnungseigentümers

»Die Entlastung eines Wohnungseigentümers, der im Einvernehmen mit der Gemeinschaft Verwaltertätigkeit tatsächlich verrichtet hat, (faktischer Verwalter) entspricht - wenn auch ein Anspruch auf Entlastung außerhalb einer entsprechenden Vereinbarung in der Regel nicht besteht - bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen gleichwohl ordnungsgemäßer Verwaltung und kann daher wirksam beschlossen werden.Ist die Hälfte der Miteigentumsanteile oder mehr gemäß § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen, so ist § 25 Abs. 3 WEG nicht anzuwenden, mit der Folge, dass bereits die erste Versammlung zur Vermeidung einer bloßen Förmelei in Bezug auf deren Beschlussfähigkeit so zu behandeln ist, als ob ihr eine die Beschlussfähigkeit feststellende Eigentümerversammlung vorausgegangen wäre.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 3 § 4 S. 2 § 5 ;

Gründe:

I.